Richtig in das Unternehmen integriert, kann die betriebliche Altersvorsorge für alle Beteiligten sehr lukrativ sein. Neben verschiedenen steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und ggf. auch bilanziellen Vorteilen, ist die betriebliche Altersversorgung (bAV) vor allem ein Mittel zur Bindung und Motivation von Mitarbeitern.

Als Arbeitgeber sollten Sie folgende Punkte bedenken:

  • Die betriebliche Altersversorgung ist ein wichtiges Instrument der Personalfürsorge und der Personalentlohnung. Die Attraktivität eines Arbeitsplatzes im Unternehmen wird nachhaltig verbessert und die Bindung wichtiger Mitarbeiter an das Unternehmen gefestigt.
  • Die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen ermöglichen Ihnen die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung bei überschaubaren Kosten und Risiken.
  • Modelle mit möglicher Eigenbeteiligung der Mitarbeiter machen die betriebliche Altersversorgung noch attraktiver.

In der betrieblichen Altersversorgung findet gedanklich eine klare Trennung zwischen der arbeitsrechtlichen Seite und den i.d.R. versicherungstechnischen Finanzierungsmodellen und deren Bedingungswerk statt. Auch gilt es zu unterscheiden, ob die Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung

  • vom Arbeitgeber finanziert werden
  • oder durch den Arbeitnehmer, wenn dieser auf zukünftige Lohnbestandteile verzichtet (Entgeltumwandlung).

Grundsätzlich eröffnen sich 5 Durchführungswege mit einigen Besonderheiten*:

* Wichtig: Diese Übersicht dient lediglich der groben Orientierung innerhalb der möglichen Durchführungswege. Der besseren Übersicht wegen haben wir einige Besonderheiten verkürzt oder gar nicht dargestellt.

** BBG = Beitragsbemessungsgrenze

Für Arbeitnehmer gilt, dass die betriebliche Altersversorgung auch im Rahmen einer Entgeltumwandlung aufgrund der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit (§ 3.63 EStG) in der Ansparphase zu einer der effizientesten Vorsorgemaßnahmen gehört. Zudem haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung im Rahmen der Entgeltumwandlung (§1a BetrAVG).

Bei Fragen zur betrieblichen Altersversorgung können Sie uns gerne anrufen oder direkt einen Beratungstermin vereinbaren.

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